Staatliche Hilfe bei Berufsunfähigkeit:
Wenn Sie nach dem 01.01.1961 geboren wurden, haben Sie bei einer Berufsunfähigkeit leider keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Sie müssen sich also privat vor den Risiken einer langfristigen Erkrankung, einem schweren Unfall oder einem vorzeitigen Kräfteverfall schützen.
Staatliche Hilfe bei Erwerbsunfähigkeit:
In der Gesetzgebung sind die Begriffe Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit unwichtig. Es wird nur zwischen zwei Ausprägungen einer Erwerbsminderung unterschieden. Hierfür kann eine Erwerbsminderungsrente (entweder eine „halbe“, oder eine „volle“) beantragt werden. Was dies bedeutet, erklären wir nachfolgend.
Eine halbe Erwerbsminderungsrente können Sie beantragen, wenn es Ihnen nicht möglich ist, einen beliebigen, bzw. „unbestimmten“ Beruf länger als sechs Stunden am Tag auszuüben. Die Höhe der Rente beträgt ca. 18 % Ihres letzten Bruttoverdienstes.
Eine volle Erwerbsminderungsrente können Sie beantragen, wenn Sie maximal drei Stunden pro Tag einen „unbestimmten“ Beruf ausüben können. Die Höhe der Rente beträgt ca. 36 % Ihres letzten Bruttoverdienstes.
Es kommt also nicht darauf an, ob Sie Ihren erlernten, bzw. zuletzt ausgeführten Beruf noch ausüben können, sondern ob Sie generell noch in der Lage sind, länger als sechs Stunden täglich zu arbeiten.
Weitere Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente:
- Sie benötigen ein ärztliches Gutachten, aus dem hervorgeht, dass Sie maximal sechs oder auch drei Stunden täglich arbeiten können – unabhängig von Ihrem derzeitigen Beruf
- Sie müssen mindestens fünf Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben
- In drei der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen Sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen können
Folgendes Beispiel zur Verdeutlichung:
Eine Bäckermeisterin kann aufgrund eines Bandscheibenvorfalls nicht mehr stehend arbeiten. Sie würde jedoch noch keine Erwerbsminderungsrente erhalten, da sie wahrscheinlich immer noch einige Stunden pro Tag am Schreibtisch arbeiten und Dokumentationspflichten erfüllen oder telefonisch Aufträge verwalten könnte. In diesem Fall würde es sich aus Sicht des Staates also nicht um eine Erwerbsunfähigkeit handeln.